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Text des Beschlusses
5 StR 352/07;
Verkündet am:
06.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2006 nach nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatablauf; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wertpapierfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Der Senat nimmt hinsichtlich der Begründung auf den Beschluss im Verfahren 5 StR 476/07 vom heutigen Tage gegen den Mittäter Bezug. Die dort gemachten Ausführungen zu der unzureichenden Begründung der nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Absicht, die Wertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, gelten gleichermaßen für das hiesige Verfahren. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |