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Text des Beschlusses
4 StR 550/07;
Verkündet am:
08.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 (analog) StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Mai 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. November 2007 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass zwei Jahre und sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel vollstreckt werden. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |