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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 41.07;
Verkündet am: 
 18.10.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 18. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. In der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde wird keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.

2Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen ihm (1.) das Recht aberkannt wurde, von seiner englischen Fahrerlaubnis und seinem englischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und (2.) angeordnet wurde, die Aberkennung auf dem Führerschein zu vermerken und der ausstellenden Behörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Der auf die Aufhebung der Bescheide gerichtete Hauptantrag des Klägers könne keinen Erfolg haben, da die Gültigkeit seiner englischen Fahrerlaubnis am 13. Januar 2006 abgelaufen sei, für den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, da ihm die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland bestandskräftig versagt worden sei und er deshalb wegen der Regelung in § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV bereits mit der Anfechtungsklage keine Verbesserung seiner Rechtsstellung habe erreichen können. Die Berufung des Klägers, die er auf die Abweisung seines Hilfsantrages beschränkt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Dem Kläger fehle ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, so dass sein Hilfsantrag schon aus diesem Grund abzulehnen gewesen sei. Er könne sich weder auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen noch auf die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen; Letzteres habe er erst im Laufe des Berufungsverfahrens geltend gemacht, außerdem fehlten konkrete Angaben zum Schaden.

3Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich bereits nicht entnehmen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe sie gestützt werden soll. Weder wird einer dieser Zulassungsgründe ausdrücklich benannt noch erschließt sich sinngemäß, auf welchen die Beschwerde abzielt. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung beschränken sich darauf, zu erläutern, weshalb aus Sicht des Klägers doch ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag bestanden habe. Die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden dabei schon deshalb verfehlt, weil allein mit Einzelheiten des vorliegenden Falles argumentiert und keine über diesen Einzelfall hinausreichende abstrakte und noch klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgearbeitet wird, die sich in Bezug auf die Abweisung seines Hilfsantrages als unzulässig stellt. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Annahme für abwegig hält, er habe auf seine Schadensersatzansprüche wegen eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes verzichten wollen. Eine solche Annahme findet sich im Berufungsurteil nicht, der Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, es fehlten hinreichend substanziierte Darlegungen des Klägers dazu, dass er einen Amtshaftungsanspruch wirklich ernsthaft stellen werde. Ebenso wenig ist ein Bezug zu den Revisionszulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO zu erkennen, wenn der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf die für die angegriffenen Bescheide entstandenen Verwaltungsgebühren verweist.

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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