Do, 25. Dezember 2025, 23:33    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
II ZA 14/06;
Verkündet am: 
 26.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Zum Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist analog § 9 II GmbHG a.F. für Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in ,,Altfällen´´ (vor BGHZ 155, 318) der Verwendung eines ,,alten´´ GmbH-Mantels
Leitsatz des Gerichts:
GmbHG §§ 9 Abs. 2 (Fassung: Ges. v. 4. Juli 1980), 11

Zum Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. für die Unterbilanzhaftung des Gesellschafters in "Altfällen" (vor BGHZ 155, 318) der Verwendung eines "alten" GmbH-Mantels.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Revision ist zwar vom Berufungsgericht zugelassen worden.

Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, Tz. 1, bei juris; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, Tz. 2, bei juris).

Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung genannten Fragen zur Passivlegitimation des Geschäftsanteilserwerbers bei der Unterbilanzhaftung und zur Frage der Verjährung derartiger Ansprüche unter Berücksichtigung der Neuregelung des Verjährungsrechts sind im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat die Sache auch zutreffend entschieden, indem es die zu Recht auf Unterbilanzhaftung - und nicht etwa auf Einlagezahlung - gestützte Klage im Zusammenhang mit der Verwendung des "alten" GmbH-Mantels wegen Ablaufs der seinerzeit einschlägigen fünfjährigen Verjährungsfrist analog § 9 Abs. 2 GmbHG a.F. (BGHZ 105, 300, 304 ff.) abgewiesen hat.

Dabei ist die Anknüpfung des Beginns des Laufes der Verjährung an die Neuaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Jahre 1989 - nach außen spätestens dokumentiert durch die im Handelsregister des Amtsgerichts R. am 3. November 1989 eingetragene Verlegung des Gesellschaftssitzes nach R. - zutreffend, weil aus Gründen des Vertrauensschutzes an die vom Senat in BGHZ 155, 318, 326 f. im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung als Stichtag für die (bis dahin andauernde) Unterbilanzhaftung für Altfälle nicht angeknüpft werden kann.

Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).