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Text des Beschlusses
XII ZB 122/07;
Verkündet am:
28.11.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die erneute Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 23. November 2007 gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 31. Oktober 2007 zu ändern. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Zugleich wurde der Beschwerdewert auf 1.900 € festgesetzt. Auf Gegenvorstellung der Antragstellerin hat der Senat den Beschwerdewert mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 abändernd auf 1.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die erneute Gegenvorstellung der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, "ihr Anteil" an dem Streitwert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (1.900 €) habe nur 26 % betragen. Die Eingabe der Antragstellerin beruht offensichtlich auf einem Missverständnis des Zusammenspiels zwischen der Kostenquote der Kostengrundentscheidung einerseits und dem Gebührenstreitwert andererseits, aus dem sich die Verfahrenskosten errechnen. Richtig ist, dass der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht 1.900 € betrug und die sich daraus ergebenden Verfahrenskosten zu 26 % von der Antragstellerin und zu 74 % vom Antragsgegner zu tragen waren. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass die Antragstellerin in jenem Verfahren erfolgreich war. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof ist die Antragstellerin hingegen in vollem Umfang unterlegen, weil ihre Rechtsbeschwerde nicht zulässig war. Deshalb waren ihr die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten, die sich aus dem nunmehr zutreffend mit 1.000 € (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 KostO) festgesetzten Gebührenstreitwert errechnen, zu 100 % aufzuerlegen. Hahne Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |