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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 46.07;
Verkündet am: 
 13.09.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


Gründe:


1Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 EV und entspricht im Übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum kommunalen Verwaltungsvermögen voraussetzt, dass er nach Maßgabe seiner Widmung am 1. Oktober 1989 unmittelbar für Verwaltungsaufgaben gedient hat, die nach dem Grundgesetz von den Kommunen wahrzunehmen sind (vgl. Urteil vom 18. Mai 1993 - BVerwG 7 C 13.92 - BVerwGE 92, 215 <218>). Diesen Begriff des Verwaltungsvermögens hat auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt. Es hat die Zugehörigkeit der strittigen Grundstücke zum kommunalen Verwaltungsvermögen verneint, weil die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, dass die Grundstücke am 1. Oktober 1989 als öffentliche Wege genutzt worden oder nutzbar gewesen seien; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie bereits seit geraumer Zeit - wie die umliegenden Felder - als Acker- und Grünland genutzt wurden. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

3Die Klägerin hat erst mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, dass die Grundstücke auf der Grundlage eines Rezesses 1882 gebildet und zu beschränkt öffentlichen Wegen gewidmet worden seien, und hieran sinngemäß die Frage geknüpft, ob eine Zuordnung als Verwaltungsvermögen nach Maßgabe der alten Widmung nicht auch zu erfolgen habe, wenn diese Widmung zu DDR-Zeiten nicht aufgehoben, nur tatsächlich nicht mehr beachtet worden sei. Das kann der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich maßgeblich auf neuen Tatsachenvortrag stützt, der auch im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müsste (§ 137 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen nimmt Art. 21 EV die Zuordnung des öffentlichen Vermögens nach der tatsächlichen Nutzung zum Stichtag vor, gerade ohne Rücksicht auf eine frühere abweichende Widmung und deren Fortbestand während der Zeit der DDR. Dies sollte ermöglichen, die zum Stichtag geübte Verwaltungsnutzung nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands möglichst bruchlos von dem nunmehr hierfür zuständigen Verwaltungsträger fortzuführen. Zwar muss der tatsächlichen Nutzung eine dahingehende Zweckbestimmung im Sinne einer Widmung zugrunde liegen; die tatsächliche Nutzung als solche genügt nicht (Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 2.06 - ). Ist die tatsächliche Nutzung insofern noch keine hinreichende, so ist sie aber doch eine notwendige Voraussetzung für die Zugehörigkeit des Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögen.

4Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 25. Mai 2001 - BVerwG 3 B 30.01 - (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 45), auf den sich die Klägerin beruft, sowie aus dem Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - (BVerwGE 119, 349 <354>). Diese Entscheidungen betreffen den Sonderfall, dass eine zum 1. Oktober 1989 geübte widmungsgemäße Nutzung bis zum 3. Oktober 1990 aufgegeben und nach der Behauptung des jeweiligen Klägers durch eine neue tatsächliche Nutzung ersetzt worden ist. In solchen Fällen können aus der neuen Nutzung nach der Rechtsprechung des Senats Rechte nur hergeleitet werden, wenn die der am 1. Oktober 1989 geübten Nutzung zugrunde liegende Widmung bis zum 3. Oktober 1990 unter Beachtung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der DDR aufgehoben worden ist. Das gibt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer schon geraume Zeit vor dem 1. Oktober 1989 nicht mehr beachteten alten Widmung nichts her. Dementsprechend kann das angefochtene Urteil auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 25. Mai 2001 abweichen, weshalb die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann.

5Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hatte Tatsachen vorgetragen, um den Klaganspruch zu begründen. Es musste sich dem Gericht nicht aufdrängen, dass dieser Sachvortrag unvollständig war. Im Übrigen kam es auf die alten Rezessunterlagen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an.

6Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu Unrecht beklagt, auf der Grundlage der Rechtsauffassung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, hätten die Gemeinden keine rechtliche Handhabe, ihr altes Wegenetz wieder herzustellen. Soweit eine Gemeinde oder ihr Rechtsvorgänger bei deren Überführung in Volkseigentum Eigentümer alter Wegegrundstücke war, kommt ein Anspruch auf öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV in Betracht, wobei der Gemeinde nach der Rechtsprechung des Senats Beweiserleichterungen zur Seite stehen (Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 27.06 -). Hiervon hätte auch die Klägerin - bzw. ihre Rechtsvorgängerin - innerhalb der vorgesehenen Antragsfrist Gebrauch machen können.

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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