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Text des Beschlusses
BVerwG 10 C 9.07;
Verkündet am: 
 13.09.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage, soweit sie noch Gegenstand der Revision ist, durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. Dezember 1996 sind, soweit sie den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffen, wirkungslos.

Die Klägerin zu 2 trägt die auf sie entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt es bei den getroffenen Kostenentscheidungen.


Gründe:


1Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage, soweit sie noch Gegenstand der Revision ist, durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

2Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bezüglich des Anspruchs der Klägerin zu 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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