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Text des Beschlusses
BVerwG 5 B 167.07;
Verkündet am:
03.09.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) gestützte Beschwerde ist unbegründet. hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 2007 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 859 € festgesetzt. 1Die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Divergenz) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde zeigt keinen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum revisiblen Bundesrecht auf, von welchem das angefochtene Urteil mit einem (ebenso) entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. 2Die Beschwerde bringt vor, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, von sich aus Vorschläge zur Angleichung des Vorhabens der Klägerin an den Zweck des Art. 6 MRVerbG zu machen, und bezieht sich zur Darlegung einer Divergenz auf Urteilsgründe in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - (Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 10; insoweit in BVerwGE 54, 54 nicht abgedruckt). Das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt: „Freilich könnte der Kläger im anhängigen Verfahren nicht damit gehört werden, von sich aus hätte die Behörde das Vorhaben dadurch dem Zweck des Art. 6 MRVerbG angleichen können, dass sie eine Genehmigung mit Auflagen, die eine solche Absicherung ermöglichen, erteilt hätte. Es ist die Aufgabe des Antragstellers im Genehmigungsverfahren, gegebenenfalls Vorschläge vorzulegen, die sein Vorhaben an den Zweck des Art. 6 MRVerbG anzugleichen geeignet sind“. 3Die Beschwerde verkennt, dass es sich hierbei um nicht entscheidungstragende Aussagen handelt, sondern um Erwägungen im Rahmen einer bereits aus anderen Gründen erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung. 4Die vorbezeichneten Aussagen finden sich nämlich in dem Teil der Gründe des Urteils vom 18. Mai 1977, in welchem dargelegt wird, dass eine abschließende Entscheidung über die Hilfsanträge des Klägers nicht möglich sei, weil es insoweit an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehle (a.a.O. S. 7 ff.). Diese Darlegungen schließen mit Erwägungen zu Art. 6 § 1 Abs. 2 MRVerbG, wonach die Genehmigung zur anderweitigen Nutzung oder zur Beseitigung von Wohnraum mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, erteilt werden kann (vgl. hierzu später ausführlich Urteil vom 17. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 18.96 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 25). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht folgendes ausgeführt: „Hatte der Antragsteller geltend gemacht, sein Vorhaben führe im Ergebnis nicht zu einer Verschlechterung der Marktlage auf dem Wohnungsmarkt, so wäre im Genehmigungsverfahren im Wege des Ermessens auch darüber zu entscheiden gewesen, ob dieses möglicherweise zu einer Verbesserung der Marktlage führende Vorhaben durch Nebenbestimmungen abgesichert werden kann.“ Daran schließen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen an. 5Hieraus folgt weiter, dass sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen auf einen anderen Fall beziehen. Sie betreffen nicht den Fall, dass - wovon das Berufungsurteil ausgegangen ist (S. 11 UA) - „seitens der Klägerin ein verlässliches Ersatzbauangebot“ vorgelegen hat, sondern einen andersgearteten Einzelfall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass seitens eines Antragstellers noch nicht einmal dessen Aufgabe erfüllt worden ist, „Vorschläge vorzulegen, die sein Vorhaben an den Zweck des Art. 6 MRVerbG anzugleichen geeignet sind.“ (Urteil vom 18. Mai 1977 a.a.O. S. 10 f.). 6Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). 7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 8Bei der Bemessung des Streitwerts gemäß §§ 47, 52 GKG folgt der beschließende Senat der Festsetzung durch das Berufungsgericht, gegen die Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Hund Dr. Franke Dr. Brunn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |