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Text des Beschlusses
VII ZB 59/07;
Verkündet am:
10.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsit-zenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juli 2007 wird verworfen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Ein Zulassungsgrund folgt auch nicht aus dem von der Beklagten gestellten, im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich beschiedenen Antrag auf Wiedereinsetzung. Diese konnte, worauf das Berufungsgericht bereits durch Verfügung des Vorsitzenden vom 25. Juli 2007 hingewiesen hat. Auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten aus Rechtsgründen nicht gewährt werden. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Gegenstandswert: 31.426,34 € Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |