|
Text des Beschlusses
2 StR 472/07;
Verkündet am:
21.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der der Geschädigten Y. B. zugesprochene Anspruch in Höhe von 5.000 € und der dem Geschädigten M. B. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 2. März 2006 zu verzinsen ist, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass der Angeklagte vor dem 2. März 2006 in Verzug geraten ist (vgl. Staudinger/Löwisch BGB [2004] § 286 Rdn. 10; OLG Celle NJW 1963, 1205). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Roggenbuck ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |