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Text des Beschlusses
1 StR 606/07;
Verkündet am: 
 08.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten A. wegen Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO bemerkt der Senat ergänzend: Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer die Vernehmung des Auslandszeugen mit der zutreffenden Begründung abgelehnt hat, die Vernehmung des Zeugen sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Der Senat kann die Begründung auch nicht durch eine Entscheidung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ersetzen. Der Senat kann aber das Beruhen eines möglichen Verfahrensfehlers ausschließen. Nach dem von der Revision mitgeteilten Beweisantrag lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, die es gerechtfertigt hätten, dem angebotenen Beweis durch Vernehmung eines nach Vietnam abgeschobenen Abnehmers von Rauschgift unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG nachzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die behauptete Aufklärungshilfe zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Der Tatrichter ist - insbesondere während des Laufes der Hauptverhandlung - weder gehalten, selbst den Angaben des Angeklagten nachzugehen, noch abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben (vgl. BGH NStZ 2003, 162).

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