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Text des Beschlusses
6 W (pat) 320/05;
Verkündet am:
10.01.2008
BPatG Bundespatentgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz betreffend das Patent 101 13 036 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt BPatG 152 08.05 beschlossen: Das Patent 101 13 036 wird in vollem Umfang aufrechterhalten. I. Gegen das am 17. Februar 2005 veröffentlichte Patent 101 13 036 ist am 17. Mai 2005 Einspruch erhoben worden. Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 18. August 2006 (eingegangen am 21. August 2006) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachver-halts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG). 2. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I). Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zu-ständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbin-der; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II). 3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Er sieht den erteilten Anspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung dessen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung und einem Vergleich mit den erteilten Unterlagen ergeben hat. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken. 4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |