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Text des Beschlusses
6 W (pat) 29/05;
Verkündet am:
10.01.2008
BPatG Bundespatentgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz betreffend die Patentanmeldung 102 15 829.0-25 … hat der 6. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke, sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt BPatG 152 08.05 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Prüfungsstelle für Klasse E 03 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung 102 15 829.0-25 mit Beschluss vom 28. Juni 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der Fassung vom 2. September 2003 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluss haben die Anmelder mit Schreiben vom 16. August 2005, eingegangen per Fax am selben Tag, Beschwerde eingelegt und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 4 zu erteilen. Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder lediglich auf den im Rahmen der Prüfung eingereichten Schriftsatz vom 2. September 2003 und auf die in der telefonischen Anhörung vom 9. März 2005 vorgebrachten Argumente, welche die Prüfungsstelle in einem ausführlichen Protokoll niedergelegt hat, verwiesen. II. Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, der unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik und der Argumentation der Anmelder zutreffend zur Verneinung der erfinderischen Tätigkeit in Bezug auf den vorliegenden Gegenstand gelangt, in vollem Umfang zu eigen. Da seitens der Anmelder in der Sache keine weitere Äußerung erfolgt ist, sondern nur auf den bereits bekannten und im angefochtenen Beschluss gewürdigten Sachvortrag verwiesen wurde, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht der angefochtenen Beschluss für fehlerhaft gehalten wird. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |