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Text des Beschlusses
4 StR 514/07;
Verkündet am: 
 05.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 einstimmig

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision rügt (Verfahrensrüge IX), der in dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Steuerberaters L. enthaltene wiederholte Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens sei nicht verbeschieden worden, ist davon auszugehen, dass die Begründung für die erste Ablehnung des Antrags (Bedeutungslosigkeit) auch für den nochmals gestellten Antrag gelten sollte, zumal die Strafkammer die beantragte Vernehmung des Steuerberaters mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann
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