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Text des Urteils
3 StR 478/07;
Verkündet am: 
 10.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Urteil - Kurz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen



Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachrüge gestütztes, wirksam auf den Strafausspruch beschränktes Rechtsmittel ist unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Ausführung bedarf nur Folgendes:

Die gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten verhängte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begründung ist frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf schädliche Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gestützt hat, die Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten möglich ist. Die Ausführungen zur Persönlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverzögerung des Angeklagten sowie die vorgenommene Abwägung aller darüber hinaus dargelegter Umstände lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdrücklich "unter besonderer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens" für tat- und schuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft benannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstrafrechts orientiert hätte.

Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).