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Text des Beschlusses
III ZB 50/07;
Verkündet am:
31.01.2007
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die angegriffene Senatsentscheidung stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter, rechtskundiger und zumal anwaltlich vertretener Beteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinweise nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine andere Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |