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Text des Beschlusses
19 WF 232/07;
Verkündet am:
18.10.2007
KG Kammergericht (OLG Berlin)
Vorinstanzen: 141 F 8351/06 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz - Leitsatz Leitsatz des Gerichts: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist unzulässig. hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 18. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Vaters gegen die Ablehnung einer Verfahrenspflegerbestellung wird als unzulässig verworfen. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 500 € zu tragen. Die Beschwerde des Vaters, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers richtet, ist unzulässig. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Ablehnung sind verfahrensleitende Zwischenentscheidungen. Derartige Zwischenverfügungen sind grundsätzlich nicht selbst anfechtbar (BGH NJW-RR 2003, 1369). Vielmehr ist eine Überprüfung nur mit einem Rechtsmittel gegen die den Rechtszug abschließende Entscheidung zu erreichen. Sie können mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte eines Betroffenen eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist. Daran fehlt es bei der Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers, da dadurch nicht in Rechte eingegriffen, sondern allenfalls eine Verbesserung der Rechtsstellung (des Kindes) versagt wird (ebenso z.B. OLG Karlsruhe OLGReport 2000, 241; zutreffend Engelhardt in: Keidel/Kuntze/ Winkler, FGG, 15. Aufl. § 50 Rdn. 49). Die Ablehnung führt auch nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust, da im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endentscheidung auch zu prüfen ist, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen war (oder ist). Die Unzulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Verfahrenspflegers findet auch in § 50 FGG eine Stütze. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG ist nämlich die Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, selbst in den Fällen, in denen dies regelmäßig erforderlich ist, erst in der Endentscheidung zu begründen. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung nicht isoliert angefochten werden kann (so zutreffend Engelhardt a.a.O.). Denn eine Entscheidung, die angefochten werden kann, bedarf einer Begründung, weil anderenfalls eine Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO Rinder Hartung Feskorn ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |