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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 91/06;
Verkündet am:
15.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: AGH 6/05 Berufungsgericht Jena; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini am 15. Januar 2008 beschlossen: Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266, 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerkennungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155). Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Wosgien Kappelhoff Martini ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |