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Text des Beschlusses
5 StR 583/07;
Verkündet am:
07.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen, § 74 JGG. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Tatbestand des § 223 StGB steht hier in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Misshandlung Schutzbefohlener, der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert. Er kann ausschließen, dass die Jugend-kammer bei Beachtung dieses konkurrenzrechtlichen Verhältnisses auf eine mildere Jugendstrafe erkannt hätte. Gerhardt Raum Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |