|
Text des Beschlusses
BVerwG 7 C 49.0;
Verkündet am:
08.01.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
Rechtskräftig: unbekannt! Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2007 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Sprungrevision. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision auf 5 000 € festgesetzt. 1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. 2Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - die Sprungrevision nicht bereits in seinem Urteil zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen (§ 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Frist ist am 25. Juni 2007 abgelaufen und deshalb durch den Antrag vom 30. Oktober 2007 nicht gewahrt. Der Antrag kann zudem nur bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, das allein zur Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision berufen ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ihm die Zustimmung des Gegners, hier der Beklagten, zur Einlegung der Sprungrevision beigefügt ist. Auch an diesem Erfordernis mangelt es. 3Sollte der Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2007 dahin zu verstehen sein, dass der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht unmittelbar auch die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragen will, wäre der Antrag auch insoweit als unzulässig zu verwerfen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO), das hier bereits durch einen nicht anfechtbaren Beschluss vom 25. Oktober 2007 die Zulassung der Berufung abgelehnt hat. 4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Sailer Krauß Neumann ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |