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Text des Beschlusses
BVerwG 9 B 33.07;
Verkündet am: 
 08.01.2008
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 8. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2007 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 259,10 € festgesetzt.


Gründe:


1Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2Diese Vorschrift setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht Rechnung. Sie formuliert keine Grundsatzfrage, sondern beschränkt sich in der Art einer Berufungsbegründung auf die Kritik, der Verwaltungsgerichtshof habe bestimmte Umstände bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit des Stundungserlasses, nämlich die Erbringung einer Gegenleistung durch den Kläger und ein Verschulden der Beklagten „nicht berücksichtigt“. Welchen rechtlichen Klärungsbedarf die Beschwerde damit verbindet und inwieweit ihm Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren zukommt, bleibt offen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass sich bei der von der Beschwerde angesprochenen Beurteilung der Sittenwidrigkeit bzw. der Rechtswidrigkeit des Stundungserlasses Fragen des revisiblen Rechts stellen können. Denn diese Beurteilung richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts und mithin des irrevisiblen Landesrechts. Das gilt auch, soweit diese Vorschriften auf - vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene - Regelungen der Abgabenordnung verweisen (Urteil vom 21. Mai 2003 - BVerwG 9 C 12.02 - BVerwGE 118, 201 <204>; stRspr) oder durch Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben wie den vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ergänzt werden (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 9 B 47.04 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezüge zu Normen des revisiblen Rechts zeigt die Beschwerde nicht auf.

3Auch die erhobene Divergenzrüge erfüllt nicht die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Voraussetzungen. Eine Divergenz wird danach nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Wenn die Beschwerde rügt, entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1999 - (richtig:) BVerwG 7 C 42.98 - (BVerwGE 110, 226) habe der Verwaltungsgerichtshof das Verhalten der Beklagten, die habe erkennen müssen, dass die Stundung rechtswidrig gewesen ist, nicht berücksichtigt, zeigt sie keine divergierenden Rechtssätze auf, sondern rügt lediglich die (angeblich) fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, was den dargelegten Anforderungen jedoch nicht genügt (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Unabhängig davon besteht eine Divergenz zu der genannten Entscheidung schon deswegen nicht, weil sie sich in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Zusammenhang (Urteil vom 20. Dezember 1999 a.a.O. S. 234 ff.) auf die Frage der Verwirkung der behördlichen Rücknahmebefugnis nach § 48 Abs. 4 VwVfG und mithin auf eine Vorschrift bezieht, die für den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Rolle gespielt hat.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Storost Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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