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Text des Beschlusses
AnwZ (B) 41/07;
Verkündet am: 
 12.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 ZU 95/06
Berufungsgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 12. Dezember 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2007 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.


Gründe:


I.

Die Antragstellerin wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20. November 2006 den Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Begleichung einer titulierten Forderung in Höhe von 7.000 € nachgewiesen hatte. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO der Antragstellerin die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR BRAO § 42 Abs. 1 Hauptsache - Erledigung 1 und vom 6. Juni 2005 - AnwZ (B) 94/04).

Zwar ist hiervon eine Ausnahme in Fällen zu machen, in denen der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m. Nachw.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die Antragstellerin im Termin vor dem Anwaltsgerichthof erklärt, dass sie im Fall eines Widerrufs des Widerrufsbescheides durch die Antragsgegnerin ihrerseits den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknehmen werde.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Terno Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Hauger Stüer
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