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Text des Beschlusses
3 StR 542/07;
Verkündet am:
24.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge – Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, Nichtvernehmung der Zeugin M. – ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der von der Zeugin aufgenommene Vermerk, aus dem sich die Glaubwürdigkeit der Geschädigten ergeben soll, nicht mitgeteilt wird ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der von der Revision vermissten Erörterung in den Urteilsgründen, weshalb die Geschädigte nach dem erzwungenen Oralverkehr nicht das Bad aufgesucht habe, bestand kein Anlass. Tolksdorf Miebach Becker Hubert Schäfer ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |