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Text des Beschlusses
II ZB 18/07;
Verkündet am:
17.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat. Der Kläger greift allein die Rechtsansicht des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |