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Text des Beschlusses
II ZB 17/07;
Verkündet am: 
 17.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
W (KAPMU) 5/07
Oberlandesgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat. Der Kläger greift allein die Rechtsansicht des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente des Klägers nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß.

Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
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