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Text des Beschlusses
2 StR 290/07;
Verkündet am: 
 30.01.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008

beschlossen:

Die durch den Senatsbeschluss vom 26. September 2007 zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes an das Amtsgericht Limburg an der Lahn zurückverwiesene Sache ist an den Strafrichter dieses Amtsgerichts zurückverwiesen.

Es kann dahinstehen, ob bei Zurückverweisung an ein Amtsgericht gemäß § 354 Abs. 3 StPO eine ausdrückliche Zuweisung an das Schöffengericht oder den Strafrichter zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Entscheidung allein noch über die Höhe des Tagessatzes kam hier eine Zuständigkeit des Schöffengerichts offensichtlich nicht in Betracht; zurückverwiesen ist daher an das Amtsgericht Limburg an der Lahn - Strafrichter.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß Fischer Appl
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