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Text des Beschlusses
VI ZR 88/07;
Verkündet am:
21.02.2007
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: I-8 U 17/05 Oberlandesgericht Düsseldorf; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. OLG Hamm VersR 1996, 756; OLG Köln VersR 1996, 856; OLG Oldenburg OLGR Oldenburg 1997, 113; OLG Karlsruhe VersR 2000, 229; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2005, 273). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 257.250,00 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |