|
Text des Beschlusses
III ZR 187/07;
Verkündet am:
28.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 17 U 1609/07 Oberlandesgericht München; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Streithelferin, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2007 - 17 U 1609/07 - wird zurückgewiesen, weil der Zedent der Klägerin aus dem von der Beklagten erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05 – WM 2007, 2281). Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen. Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erledigten Teil bis 40.000 €. Schlick Wurm Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |