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Text des Beschlusses
1 W 261/07;
Verkündet am: 
 03.12.2007
KG Kammergericht (OLG Berlin)
 

Vorinstanzen:
24 O 761/05
Landgericht
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz - Leitsatz
Leitsatz des Gerichts:
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3 und 4; ZPO § 278 Abs. 6; RVG VV Vorbem. 3.3.6 i. V. m. VV 3104; Schriftlicher Vergleich im PKH-Bewilligungsverfahren.
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21.11.2006 - 24.O.761/05 - am 3.8.2007

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die nach dem durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28.4.2006 festgestellten Vergleich und den Anträgen vom 9.6.2006, 18.6.2007 und 25.7.2007 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.263,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2006 festgesetzt.

Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 1.500,00 EUR zu tragen.


Gründe


Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus dem berichtigten Ausgleichungsantrag vom 18.6.2007 ergebenden Umfang Erfolg, so dass der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, § 92 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 12.6.2007 Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:

Die nach dem Vergleich auszugleichenden Kosten des Rechtsstreits sind diejenigen des streitig geführten PKH-Bewilligungsverfahrens. In diesem sind keine Gerichtskosten entstanden, wohl aber Gebühren und Auslagen der Anwälte. Auch die Terminsgebühren sind nach VV Vorbem. 3.3.6 i. V. m. VV 3104 entstanden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Rdn. 1 vor VV 3324). Auf den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist VV 3104 (1) Nr. 1 anwendbar, da § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO für den Vergleichsabschluss im PKH-Bewilligungsverfahren einen gerichtlichen Termin vorsieht (vgl. BGH Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 101/06 -).

Die Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO ist danach wie folgt vorzunehmen:

Kosten der Antragstellerin 2.179,13 EUR

Kosten der Antragsgegnerin 2.124,19 EUR

gesamte Kosten des Rechtsstreits 4.303,32 EUR

hiervon trägt die Antragstellerin 4/5 3.442,66 EUR

davon eigene Kosten 2.179,13 EUR

verbleiben 1.263,53 EUR

der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.

Sieveking
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).