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Text des Beschlusses
IX ZA 31/07;
Verkündet am: 
 14.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
5 T 323/07
Landgericht
Fulda;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 14. Februar 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.


Gründe:


Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statthaft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann
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