Mi, 24. Dezember 2025, 20:44    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
V ZR 119/07;
Verkündet am: 
 21.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
17 U 299/06
Oberlandesgericht
Frankfurt/Main;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar die Senatsrechtsprechung zu der Pflicht des Verkäufers, den Käufer über eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung aufzuklären, nicht beachtet. Das ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Der Kläger stützt seinen Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausschließlich darauf, dass der Beklagte die von der genehmigten Planung abweichende Bauausführung kannte. Das reicht nicht aus. Der Beklagte handelte nur dann vorsätzlich, wenn er wusste oder wenigstens damit rechnete, dass die Bauausführung infolge der Abweichung von der Baugenehmigung unzulässig war (vgl. Senat, BGHZ 114, 260, 262; Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Beschl. v. 10. Januar 2008, V ZR 81/07, Umdruck S. 9).

Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.098,47 €.

Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).