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Text des Beschlusses
III ZB 38/07;
Verkündet am: 
 21.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
W (KAPMU) 13/07
Oberlandesgericht
München;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2007 - W (KAPMU) 13/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 37.999,59 €


Gründe:


I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen bei der Vermittlung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds. Er wirft der Beklagten Verwendung eines fehlerhaften Prospekts vor. Im ersten Rechtszug hat er einen Musterfeststellungsantrag nach § 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und mit Beschluss vom selben Tage den Musterfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Das klageabweisende Urteil hat er mit der Berufung angegriffen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er wird deswegen, wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen entschieden hat (Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07 - WM 2008, 124 = ZIP 2008, 137), unzulässig, wenn der Rechtsstreit nach einem Endurteil und Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Dem schließt sich der beschließende Senat an. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die in der angefochtenen Entscheidung offen gelassene und vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob der Musterfeststellungsantrag unter den vorliegenden Umständen zunächst zulässig war, kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Kläger in Zweifel gezogene Entscheidungsreife des Rechtsstreits zum Zeitpunkt der Klageabweisung durch das Landgericht.

Schlick Kapsa Dörr Herrmann Wöstmann
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