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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 42.07;
Verkündet am: 
 29.10.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

21. Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
„wie mit einem teilnichtigen Vergleich, der inhaltlich allerdings anders auszulegen ist, umzugehen war und ist.“

3Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entgegen den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aber deshalb nicht schlüssig dargetan, weil sich hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Februar 2006 in der Auslegung, die er durch das Berufungsgericht gefunden hat, die Frage einer Teilnichtigkeit weder im Berufungsverfahren gestellt hat noch in einem Revisionsverfahren stellen würde. Das Berufungsgericht hat diesen Vergleich, ohne dass etwas dagegen zu erinnern wäre, dahingehend ausgelegt, dass die Beklagte zwar auf eine neue medizinisch-psychologische Untersuchung, nicht jedoch auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichtet habe. Demzufolge kam es auch nicht darauf an, ob die Beklagte auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV überhaupt eine Ausnahme von dem in § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV geregelten Erfordernis einer Fahrerlaubnisprüfung genehmigen konnte und somit ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung unzulässig und der Vergleich teilnichtig gewesen wäre. Eine über den konkreten Fall hinausreichende wegen grundsätzlicher Bedeutung zu klärende Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus den gerade einzelfallbezogenen Ausführungen dazu, weshalb der Vergleich nach Ansicht des Klägers anders auszulegen sei. Soweit der Kläger den Vortrag aus seiner Berufungsbegründung wiederholt, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von der Nichtigkeit des Vergleichs ausgegangen sei, verkennt er - abgesehen von allem anderen - bereits den Bezugspunkt für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, nachdem das Berufungsgericht der Vorinstanz in dieser Auffassung gerade nicht gefolgt ist und den Vergleich für wirksam gehalten hat.

42. Ebenso wenig liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Den abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, entnimmt der Kläger dem Urteil vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - (BVerwGE 41, 305). Das Bundesverwaltungsgericht habe dort entschieden, dass für die Auslegung bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entscheidend sei, wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung habe verstehen dürfen. Abgesehen davon, dass sich das genannte Urteil nicht mit der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen, sondern mit der Auslegung von Verwaltungsakten befasst (a.a.O. S. 306), arbeitet der Kläger vor allem keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts heraus, der im Widerspruch zu einem solchen Auslegungsgrundsatz stünde. Er beschränkt sich auf die Behauptung, dass er den Vergleich so habe verstehen müssen, dass die Beklagte auch auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet habe. Eine Divergenz auf der Ebene abstrakter Rechtssätze zur genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daraus nicht.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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