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Text des Beschlusses
BVerwG 3 B 23.07;
Verkündet am: 
 23.10.2007
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Kläger, der wegen eines 32-fachen Abrechnungsbetruges gegenüber der AOK zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldbuße verurteilt wurde, wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als ...
In der Verwaltungsstreitsache


hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.


Gründe:


1Der Kläger, der wegen eines 32-fachen Abrechnungsbetruges gegenüber der AOK zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Geldbuße verurteilt wurde, wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Apotheker nach § 6 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung BApO . Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger sich wegen seiner Straftaten als unzuverlässig und unwürdig für die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Apotheker erwiesen habe.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

3Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs. Zwar beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; worin diese grundsätzliche Bedeutung bestehen soll, legt er jedoch nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar. Unter Hinweis auf die wegen seines fortgeschrittenen Alters besonders einschneidenden Folgen der behördlichen Maßnahme beklagt er sich vornehmlich darüber, dass die Vorinstanz die aus seiner Sicht gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 BApO unterlassen habe; er versäumt es jedoch, eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige, über den Fall hinausweisende Rechtsfrage herauszuarbeiten, die der Rechtssache die reklamierte grundsätzliche Bedeutung verleihen soll.

4Aber selbst wenn man diese Bedenken zurückstellt und dem Beschwerdevorbringen die sinngemäß aufgeworfenen Fragen entnimmt,
ob der in § 6 Abs. 2 BApO alternativlos vorgesehene unbefristete Widerruf der Approbation für einen Apotheker, der sich aufgrund seines Verhaltens als unwürdig oder unzuverlässig zur Ausübung seines Berufs erwiesen hat, dem bei Eingriffen in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt und

ob der bei Eingriffen in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, § 6 Abs. 2 BApO verfassungskonform dahin auszulegen, dass neben dem Entzug der Approbation ein milderes Reaktionsmittel wie der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis in Betracht kommt und dass zudem bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist,

kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht; denn diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt.

5Dass der in § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO ausnahmslos vorgesehene Widerruf der Approbation für jemanden, der sich wie der Kläger aufgrund seines Verhaltens als unzuverlässig und/oder unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs erwiesen hat, kein verfassungswidriger, insbesondere kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 26. September 2002 BVerwG 3 C 37.01 NJW 2003, 913). Diesem Urteil lässt sich zugleich entnehmen, dass ein milderes Mittel wie der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis ausschließlich dann in Betracht kommen kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht erfüllt sind, also die Würdigung des inkriminierten Verhaltens des Betroffenen (noch) nicht die Annahme der Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO rechtfertigt; denn zum Apothekerberuf zählt auch die Tätigkeit als angestellter Apotheker. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig und unwürdig beruht, greift der Kläger mit seiner Beschwerde aber ebenso wenig an wie diese Beurteilung selbst.

6Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet auch nicht die Befristung des Widerrufs der Approbation, wenn worauf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat (Beschluss vom 4. April 1984 1 BvR 1278/83 BVerfGE 66, 337 <380 f.>) die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation besteht (vgl. dazu auch Urteil vom 26. September 2002 a.a.O. S. 916 f.). Aus demselben Grund ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, weil die Lebensführung des Betroffenen nach der letzten Verwaltungsentscheidung und seine Persönlichkeitsentwicklung nach diesem Zeitpunkt in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen sind.

7Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Kley van Schewick Dr. Dette
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