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Text des Beschlusses
1 StR 62/08;
Verkündet am: 
 19.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Verfahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfahrens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungsterminen erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) zweckmäßig erschienen wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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