Mi, 24. Dezember 2025, 16:39    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
VI ZR 205/07;
Verkündet am: 
 04.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
10 U 31/07
Oberlandesgericht
Stuttgart;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zwar bestehen hinsichtlich der Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Zeugen oder auf die persönliche Anhörung von Zeugen durch Einverständnis mit der Verwertung von Ermittlungsakten erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - VersR 2000, 610 unter II. 2. a) und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028 unter II. 1. c)). Diese Frage bedarf aber im vorliegenden Fall keiner Klärung. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsgericht trägt hier schon deshalb das Berufungsurteil, weil der nachfolgende Fahrer nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils rechts an dem Beklagten zu 1 hätte vorbeifahren können, wenn nicht zuvor der Kläger auf den PKW dieses Zeugen B. aufgefahren wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000,00 €

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).