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Text des Beschlusses
2 StR 600/07;
Verkündet am: 
 05.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. August 2007 wird mit der Maßgabe, dass die in Bulgarien in dieser Sache erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 Anrechnung findet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt
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