|
Text des Beschlusses
2 ARs 70/08; 2 AR 27/08;
Verkündet am:
27.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2008 beschlossen: Von einer Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom 18. Januar 2008 wird abgesehen. 1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat der zurzeit inhaftierte Verurteilte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Aufhebung mehrerer amtsgerichtlicher Urteile wegen Nichtigkeit beantragt. Daraufhin hat der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ein Tätigwerden des Senats abgelehnt, weil es sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes Begehren handele. Dagegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Verurteilten vom 18. Januar 2008. 2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht veranlasst. Bei dem Schreiben des Vorsitzenden Richters handelt es sich um keine beschwerdefähige Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern lediglich um eine Auskunft eines Senatsmitglieds, die der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof nicht unterliegt. Rissing-van Saan Appl Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |