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Text des Beschlusses
4 StR 60/08;
Verkündet am:
04.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf, dass die in dem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007 (Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bemühungen, den Schriftsatz aufzufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsschrift überhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechtsmittelführers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu vertreten hat. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits ergänzten Urteils bedarf es nicht. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |