|
Text des Beschlusses
IV ZR 48/07;
Verkündet am:
12.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 14 U 274/06 Oberlandesgericht München in Augsbur; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. März 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert: 836.752 € Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 21. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2008 erhobenen Einwendungen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |