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Text des Beschlusses
5 StR 17/08;
Verkündet am:
04.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. A. 1, 2 und 11 verhängten Einzelgeldstrafen jeweils einen Euro beträgt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Gerhardt Brause Schaal Jäger ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |