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Text des Beschlusses
5 StR 434/07;
Verkündet am:
06.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. April 2007 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte des Vorenthaltens der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur in 278 Fällen schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Dieser Freispruch (Fall 206 der Gründe) wird nach § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten Z. und L. erstreckt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |