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Text des Beschlusses
5 StR 2/08;
Verkündet am:
06.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Erwägungen des Landgerichts zur negativen Prognose sind angesichts des seit der einschlägigen Vorverurteilung eingetretenen Zeitablaufs nicht unbedenklich. Sie belegen indes jedenfalls das Fehlen der besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |