|
Text des Beschlusses
2 StR 56/08;
Verkündet am:
05.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Sehr Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin ergänzt wird, dass es bei der vom Amtsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 6. März 2006 bestimmten Anrechnung der Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 verbleibt (§ 55 Abs. 2 StGB). Zwar teilt das Landgericht den Vollstreckungsstand der Geldstrafe aus dem an sich gesamtstrafenfähigen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 nicht mit; der Senat schließt angesichts der milden Gesamtstrafe jedoch aus, dass der Angeklagte durch diesen Fehler beschwert ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |