Mi, 24. Dezember 2025, 18:50    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
AnwZ (B) 25/07;
Verkündet am: 
 25.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
1 ZU 56/06
Berufungsgericht
Hamm;
Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.


Gründe:


1. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 26. April 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichthof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war unter anderem wegen Forderungen des Finanzamts B. , des Gläubigers A. sowie einer Rechtsschutzversicherung über rund 35.000, 22.500 sowie 340 € jeweils mit der Abgabe von eides-stattlichen Versicherungen vom 15. März 2006 beim Amtsgericht B. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem wurden gegen den Antragsteller in den letzten Jahren zahlreiche Forderungen gerichtlich geltend gemacht und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsanforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. So wurde unter anderem im Juni 2006 eine Zwangssicherungshypothek über rund 1.000 € für die Stadt E. auf den Grundstücksanteil des Antragstellers eingetragen. Dessen Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich nach der Forderungsliste der Antragsgegnerin auf etwa 267.000 €, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt hat.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er nehme keine Fremdgelder ein, sondern sorge dafür, dass die den Mandanten zustehenden Gelder unmittelbar an diese gezahlt werden, genügt nicht. Eine solche "Eigenverpflichtung" ist nicht kontrollierbar (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 62 m.w.N.).

Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).