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Text des Beschlusses
1 StR 92/08;
Verkündet am: 
 18.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Sehr Kurz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:


Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.

Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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