Mi, 24. Dezember 2025, 10:18    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
Arbeitsplattform NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Text des Beschlusses
III ZR 173/07;
Verkündet am: 
 19.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Beschluss - Kurz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.


Gründe:


Die Anhörungsrüge ist unzulässig, soweit sie dem Senat vorwirft, Verstöße des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG "perpetuiert" zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - FamRZ 2008, 401 f. Rn. 4 ff.; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 57/07 - Rn. 2). Im Übrigen ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss das Vorbringen des Klägers in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, es im Ergebnis aber nicht für durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat auch hier ab.

Schlick Wurm Kapsa Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).