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Text des Beschlusses
I ZB 107/07;
Verkündet am:
14.02.2008
BGH Bundesgerichtshof
Vorinstanzen: 33 W(pat) 93/07 Bundespatentgericht ; Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbeschwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |