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Text des Beschlusses
II ZR 22/07;
Verkündet am: 
 03.12.2007
BGH Bundesgerichtshof
 

Vorinstanzen:
12 U 115/05
Kammergericht (OLG Berlin)
Berlin;
Rechtskräftig: unbekannt!
Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand eines gemeinnützigen Vereins für Arbeitszeit: Nur mit ausdrücklicher Stazungsklausel zulässig
Leitsatz des Gerichts:
BGB §§ 27 Abs. 3, 670

Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig

beschlossen:

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zurückgenommen wurde - durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 49.688,04 € festgesetzt.

Gründe:


Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Grundsätzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die maßgeblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 1987 (II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) geklärt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleisteten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Klägers die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben haben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht.

Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken.

In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987 aaO 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der jährlichen Entlastungsbeschlüsse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt.

Die Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
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