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Text des Beschlusses
2 StR 45/08;
Verkündet am:
07.03.2008
BGH Bundesgerichtshof
Rechtskräftig: unbekannt! Beschluss - Kurz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von fünf Mobiltelefonen und 18 SIM-Karten angeordnet wurde. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Soweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils wendet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die - ersichtlich auf § 73 d StGB gestützte - Verfallsanordnung. Hinsichtlich der Einziehung der sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten hat der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils beantragt, weil sich aus den Urteilsfeststellungen kein hinreichend konkreter Zusammenhang zu der abgeurteilten Tat ergebe. Dem kann sich der Senat im Ergebnis trotz der Urteilsausführungen UA S. 32 nicht verschließen. Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt ----------------------------------------------------- Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist). |